FG Düsseldorf - Urteil vom 27.06.2013 16 K 1962/10 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 1 Buchst. a; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 2 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 1 Satz 1; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 14 Nr. 1; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 76; EGV Art. 42; VO (EWG) Nr. 574/72 Art. 10;
Kindergeldanspruch eines vorübergehend nach Deutschland entsandten polnischen Arbeitnehmers - Ausschließliche Sozialversicherungspflicht in Polen
FG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 16 K 1962/10 Kg
DRsp Nr. 2013/17225
Kindergeldanspruch eines vorübergehend nach Deutschland entsandten polnischen Arbeitnehmers – Ausschließliche Sozialversicherungspflicht in Polen
Einem vorübergehend nach Deutschland entsandten polnischen Arbeitnehmer, der ausschließlich der Sozialversicherungspflicht in Polen unterliegt, kann im Licht des in Art. 42EGV garantierten Rechtes auf Freizügigkeit der Anspruch auf Kindergeld für seine in Polen lebenden Kinder nicht aufgrund des Ausschließlichkeitsgrundsatzes der Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Nr. 1 VO Nr. 1408/71 versagt werden.Auch im Fall der vorübergehenden Entsendung von Arbeitnehmern ist es einem Mitgliedstaat, der nach den europarechtlichen Koordinationsvorschriften nicht als zuständiger Staat bestimmt ist, nicht verwehrt, nach seinem nationalen Recht einem Wanderarbeitnehmer, der in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend eine Arbeit ausführt, Familienleistungen zu gewähren.Eine entgegenstehende Regelung existiert im deutschen Kindergeldrecht bislang nicht.Die Familienleistungen des nach den europarechtlichen Koordinationsvorschriften unzuständigen Mitgliedstaats Deutschland dürfen aber um die in dem vorrangig zuständigen Mitgliedstaat Polen ausgezahlten Familienleistungen gekürzt werden.
Tenor
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