FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.04.2014
4 K 1218/12
Normen:
EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG 2012 § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1; EStG 2012 § 33b Abs. 3; EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 2;

Kindergeldanspruch für behinderte Kinder ab 2012 weiter von der Fähigkeit der Kinder zum Selbstunterhalt und damit von den Einkünften und Bezügen des behinderten Kindes abhängig

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.04.2014 - Aktenzeichen 4 K 1218/12

DRsp Nr. 2014/11166

Kindergeldanspruch für behinderte Kinder ab 2012 weiter von der Fähigkeit der Kinder zum Selbstunterhalt und damit von den Einkünften und Bezügen des behinderten Kindes abhängig

1. Auch nach Wegfall des ehemaligen § 32 Abs. 4 S. 2 EStG – Grenzbetragsregelung – durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG 2011 v. 1.11.2011, BGBl 2011 I S. 2131) besteht ein Kindergeldanspruch ab 2012 für behinderte Kinder weiterhin nur dann, wenn das behinderte Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Bei behinderten Kindern wirkt sich ab 2012 weiterhin die vorhandene Fähigkeit zum Selbstunterhalt kindergeldschädlich aus und ist für die Berechnungen des Grundbedarfs anstelle des bisherigen Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG nunmehr der Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG in Ansatz zu bringen (Anschluss an Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand 2013 – DA-FamEStG DA 63.3.6.4. Abs. 1 Satz 3).