FG Hamburg - Urteil vom 06.05.2002
I 498/98
Normen:
EStG § 31 Abs. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 22

Kindergeldanspruch für behindertes Kind

FG Hamburg, Urteil vom 06.05.2002 - Aktenzeichen I 498/98

DRsp Nr. 2002/18074

Kindergeldanspruch für behindertes Kind

Der Anspruch auf Kindergeld für ein wegen seiner Behinderung voll stationär untergebrachtes Kind setzt nicht voraus, dass die Eltern im Einzelfall feststellbare Unterhaltsleistungen in Form von Bar-, Sach- oder Betreuungsleistungen erbringen.

Normenkette:

EStG § 31 Abs. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Kindergeldanspruch bzw. der Anspruch auf Abzweigung von Kindergeld für die beiden am 24.01.1977 geborenen Kinder des Beigeladenen. Die Kinder sind behindert (GdB 80) und deshalb stationär untergebracht. Die Klägerin gewährt für die Kinder Eingliederungshilfe. Sie verfügen mit Ausnahme des ihnen gewährten Taschengeldes nicht über eigene Einkünfte oder Bezüge.

Mit Bescheid (Zahlungsanweisung) vom 31.03.1998 setzte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen Kindergeld für beide Kinder ab September 1997 in gesetzlicher Höhe fest und verfügte zugleich die Auszahlung an die Klägerin. Sie folgte damit dem für beide Kinder getrennt gestellten Antrag der Klägerin vom 3.3.1998.