Streitig ist der Kindergeldanspruch bzw. der Anspruch auf Abzweigung von Kindergeld für die beiden am 24.01.1977 geborenen Kinder des Beigeladenen. Die Kinder sind behindert (GdB 80) und deshalb stationär untergebracht. Die Klägerin gewährt für die Kinder Eingliederungshilfe. Sie verfügen mit Ausnahme des ihnen gewährten Taschengeldes nicht über eigene Einkünfte oder Bezüge.
Mit Bescheid (Zahlungsanweisung) vom 31.03.1998 setzte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen Kindergeld für beide Kinder ab September 1997 in gesetzlicher Höhe fest und verfügte zugleich die Auszahlung an die Klägerin. Sie folgte damit dem für beide Kinder getrennt gestellten Antrag der Klägerin vom 3.3.1998.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|