FG München - Urteil vom 15.07.2020
7 K 769/18
Normen:
EStG § 31 S. 3; EStG § 67 S. 1; EStG § 68 Abs. 1 S. 1; EStG § 70 Abs. 2; AO § 169 Abs. 1;

Kindergeldanspruch für die Zeit des Aufenthalts in der Türkei; Festsetzungsfrist bei Erlass eines Kindergeld-Aufhebungsbescheides

FG München, Urteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 7 K 769/18

DRsp Nr. 2020/14057

Kindergeldanspruch für die Zeit des Aufenthalts in der Türkei; Festsetzungsfrist bei Erlass eines Kindergeld-Aufhebungsbescheides

Stichwort: Die Rspr. des BFH, dass Kinder, die sich zum Zwecke der Ausbildung für mehrere Jahre ins Ausland begeben, ihren Wohnsitz in der Wohnung der Eltern regemäßig beibehalten, wenn sie diese Wohnung zumindest überwiegend in der ausbildungsfreien Zeit nutzen, findet jedenfalls dann keine Anwendung, wenn sich das Kind in den ersten zweieinhalb Jahren nach Einreise in die Türkei insgesamt nur rund 10 Wochen in den Sommerferien eines Jahres im Inland aufgehalten hat.

Tenor

1.

Der Bescheid vom 27. November 2017 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2018 werden für den Zeitraum September 2012 bis einschließlich Dezember 2012 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt 92%, die Beklagte 8% der Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 31 S. 3; EStG § 67 S. 1; EStG § 68 Abs. 1 S. 1; EStG § 70 Abs. 2; AO § 169 Abs. 1;

Gründe

I.