FG Nürnberg - Urteil vom 08.05.2003
IV 43/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 6 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 7 ;

Kindergeldanspruch für ein in Berufsausbildung befindliches Kind

FG Nürnberg, Urteil vom 08.05.2003 - Aktenzeichen IV 43/02

DRsp Nr. 2003/11765

Kindergeldanspruch für ein in Berufsausbildung befindliches Kind

1. Der Kindergeldanspruch für ein in Berufsausbildung stehendes Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, setzt voraus, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, den in § 32 Abs. 4 Satz 2 genannten Grenzbetrag nicht überschreiten. 2. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG nicht vorliegen, ermäßigt sich der Grenzbetrag um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 6 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Hinblick auf die Einkünfte eines Kindes ein Kindergeldanspruch besteht.