FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.09.2013
4 K 951/12
Normen:
EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2012 § 62; EStG 2012 § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 2007 (in der vor 2012 gültigen Fassung) § 32 Abs. 4 S. 2; BGB § 1615l;

Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind mit eigenem Kind ab 2012 unabhängig von einer Unterhaltssituation und einem Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater des eigenen Kindes

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.09.2013 - Aktenzeichen 4 K 951/12

DRsp Nr. 2013/21918

Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind mit eigenem Kind ab 2012 unabhängig von einer Unterhaltssituation und einem Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater des eigenen Kindes

1. Nach dem Wegfall des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG in der Fassung vor Ergehen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 enthält das EStG für den Kindergeldanspruch ab 2012 neben den grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 EStG keine weiteren Voraussetzungen mehr, insbesondere sind keine Grenzbeträge hinsichtlich eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes mehr einzuhalten und kommt es nicht mehr auf eine „typische Unterhaltssituation” an. 2. Für den Kindergeldanspruch für eine volljährige ledige Tochter mit einem eigenen Kind ist es daher ab 2012 unerheblich, ob die Tochter einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den mit ihr nicht zusammenlebenden Kindsvater hat und ob ein sog. Mangelfall vorliegt (gegen DA 31.2.3 FamEStG Stand 2013).

Der Ablehnungsbescheid vom 25. Juni 2012 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 13. August 2012 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für seine Tochter für den Zeitraum April 2012 bis August 2012 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.