Der Kläger begehrt die Bewilligung von Kindergeld für seinen Sohn A für die Monate August und September 2013.
Dem Kläger wurde für seinen Sohn A (geboren 1992) mit Bescheid vom 12. Januar 2011 Kindergeld bewilligt, da sich A in Schulausbildung befand. Am 12. Oktober 2013 beantragte der Kläger nach Beendigung der Schulausbildung Bewilligung von Kindergeld auch für die Monate August und September 2013. Sein Sohn A sei nach Ablegung der Abiturprüfung seit dem 1. Oktober 2013 freiwillig Wehrdienstleistender in Y. Für die Übergangszeit zwischen Beendigung der Schulausbildung und Beginn des freiwilligen Wehrdienstes bestehe Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, da zwischen beiden Abschnitten ein Zeitraum von vier Monaten nicht überschritten wurde.
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