BFH - Beschluss vom 05.05.2014
III B 156/13
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 63 Abs 1 S 3 EStG 2009; § 8 AO; EStG VZ 2009; EStG VZ 2010; EStG VZ 2011; EStG VZ 2012;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1208
FamRZ 2014, 1367
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 05.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2049/12

Kindergeldanspruch für entführte Kinder

BFH, Beschluss vom 05.05.2014 - Aktenzeichen III B 156/13

DRsp Nr. 2014/9634

Kindergeldanspruch für entführte Kinder

1. NV: Es ist geklärt, dass ein Kind, das in einen Staat außerhalb der EU und des EWR entführt wurde, seinen inländischen Wohnsitz im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 8 AO aufgegeben hat, wenn sich bei einer die Gesamtumstände des Einzelfalls berücksichtigenden Prognose ergibt, dass das Kind nicht nach Deutschland zurückkehren wird. Die Wohnsitzaufgabe kann im Einzelfall bereits beim Verlassen des Inlands oder erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. 2. NV: Eine Regel, wonach die vom FG anzustellende Prognoseentscheidung immer zugunsten desjenigen ausfallen muss, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen wurde, lässt sich aus der BFH-Rechtsprechung nicht ableiten. 3. NV: Die Prognoseentscheidung des FG über die Rückkehr des Kindes ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar.

Normenkette:

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 63 Abs 1 S 3 EStG 2009; § 8 AO; EStG VZ 2009; EStG VZ 2010; EStG VZ 2011; EStG VZ 2012;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog für seine beiden im Jahr 2000 und 2003 geborenen Kinder ab deren Geburt Kindergeld. Das Kindergeld wurde entsprechend der im Kindergeldantrag vom Kläger erteilten Anweisung auf ein Konto der Kindesmutter überwiesen.