FG Düsseldorf - Urteil vom 21.07.2010
15 K 4251/09 Kg,AO
Normen:
SozSichAbk Türkei Art. 3 Buchstabe a); SozSichAbk Türkei Art. 33; EStG § 66;

Kindergeldanspruch für in der Türkei wohnende Kinder; Geltung des Deutsch-Türkischen Abkommen über Soziale Sicherheit für deutsche Staatsangehörige

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2010 - Aktenzeichen 15 K 4251/09 Kg,AO

DRsp Nr. 2010/13520

Kindergeldanspruch für in der Türkei wohnende Kinder; Geltung des Deutsch-Türkischen Abkommen über Soziale Sicherheit für deutsche Staatsangehörige

1. Der Anwendungsbereich des Deutsch-Türkischen Abkommen über Soziale Sicherheit ist nicht auf in Deutschland lebende Arbeitnehmer mit türkischer Staatsangehörigkeit beschränkt, sondern findet gleichermaßen auf Arbeitnehmer - gleich welcher Herkunft - mit deutscher Staatsangehörigkeit Anwendung, die einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland nachgehen. 2. Die Höhe des Kindergeldanspruchs nach diesem Abkommens ist aber auf 5,11 EUR für das erste, 12,78 EUR für das zweite, 30,68 EUR für das dritte und vierte sowie 35,79 EUR für jedes weitere Kind beschränkt.

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheids vom 3. August 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. November 2009 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Kindergeld nach dem Deutsch-Türkischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964 in Höhe von monatlich 5,11 EUR für „I“, 12,78 EUR für „N“ sowie 30,68 EUR für „C“ ab August 2007 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen zu 90% der Kläger und zu 10% die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.