Unter Aufhebung des Bescheids vom 3. August 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. November 2009 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Kindergeld nach dem Deutsch-Türkischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964 in Höhe von monatlich 5,11 EUR für „I“, 12,78 EUR für „N“ sowie 30,68 EUR für „C“ ab August 2007 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen zu 90% der Kläger und zu 10% die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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