Kindergeldanspruch für in Vollzeitpflege aufgenommene Kinder
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.03.2002 - Aktenzeichen 5 K 2026/00
DRsp Nr. 2003/4043
Kindergeldanspruch für in Vollzeitpflege aufgenommene Kinder
Es besteht kein Kindergeldanspruch für in Vollzeitpflege aufgenommene und betreute, besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder, für deren Versorgung Geldbeträge in Höhe von 2.526 DM (Pflege- und Erziehungsgeld, Beitrag zur Altersversorgung) mittelbar vom Jugendamt gezahlt werden, weil dadurch kein wesentlicher Unterhaltsbeitrag durch die Pflegeeltern mehr geleistet wird.