1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. Februar 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2006 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum von Oktober 2005 bis einschließlich November 2006 Kindergeld zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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