FG Sachsen - Urteil vom 03.07.2013
8 K 1201/12 (Kg)
Normen:
EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG 2012 § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2012 § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 2;

Kindergeldanspruch für volljähriges, verheiratetes Kind ab 2012 unabhängig von den Einkünften und Bezügen des Ehepaars und unabhängig von einem Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten

FG Sachsen, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen 8 K 1201/12 (Kg)

DRsp Nr. 2013/18821

Kindergeldanspruch für volljähriges, verheiratetes Kind ab 2012 unabhängig von den Einkünften und Bezügen des Ehepaars und unabhängig von einem Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten

1. Nach Aufhebung des Jahresgrenzbetrages ab dem 1.1.2012 ist ein volljähriges, verheiratetes Kind unabhängig von seinen eigenen und den Einkünften und Bezügen des Ehegatten kindergeldrechtlich zu berücksichtigen. 2. Auf das Bestehen einer typischen Unterhaltssituation bzw. eines Unterhaltsanspruchs gegen den Ehegatten kommt es nicht mehr an.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 01.03.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.07.2012 verpflichtet, für den am 15.05.1988 geborenen Sohn der Klägerin C. Kindergeld ab Januar 2012 festzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG 2012 § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2012 § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand