Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 01.03.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.07.2012 verpflichtet, für den am 15.05.1988 geborenen Sohn der Klägerin C. Kindergeld ab Januar 2012 festzusetzen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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