FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.01.2014
5 K 2131/12
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 u. 3;
Fundstellen:
DStRE 2015, 593

Kindergeldanspruch nach abgeschlossener Erstausbildung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.01.2014 - Aktenzeichen 5 K 2131/12

DRsp Nr. 2014/5267

Kindergeldanspruch nach abgeschlossener Erstausbildung

Absolviert ein Kind neben einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden nach abgeschlossener Erstausbildung noch ein Teilzeitstudium führt dies gemäß § 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG n. F. (BGBl I 2011, S. 2131) dazu, dass der Kindergeldanspruch entfällt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 u. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin nach § 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes vom 1. November 2011 (BGBl I, 2131) ab Januar 2012 für ihren Sohn noch anspruchsberechtigt ist.

Die Klägerin war für ihren am 9. Januar 1989 geborenen Sohn P bis Ende Dezember 2011 kindergeldberechtigt. Am 25. Juni 2008 legte P bei der IHK erfolgreich die Prüfung zum Bauzeichner im Schwerpunktbereich "Tief-, Straßen- und Landschaftsbau" ab (K-Akte, Bl.10). Seine Ausbildungsfirma, die A GmbH mit Sitz in D übernahm ihn ab dem 1. Juli 2008 als angestellten Bauzeichner.