FG München - Urteil vom 25.11.2020
7 K 2947/19
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a und S. 2; EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Kindergeldanspruch nach Aufnahme eines berufsbegleitenden Masterstudiums im Anschluss nach Abschluss des Bachelorstudiums; Ausschluss des Kindergeldzahlungsanspruchs eines Steuerpflichtigen infolge der in Vollzeit ausgeübten Erwerbstätigkeit seines Sohnes

FG München, Urteil vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 7 K 2947/19

DRsp Nr. 2020/17765

Kindergeldanspruch nach Aufnahme eines berufsbegleitenden Masterstudiums im Anschluss nach Abschluss des Bachelorstudiums; Ausschluss des Kindergeldzahlungsanspruchs eines Steuerpflichtigen infolge der in Vollzeit ausgeübten Erwerbstätigkeit seines Sohnes

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a und S. 2; EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger für seinen Sohn M, geboren am 16. Juni 1997, nach Abschluss des Bachelorstudiums einen Kindergeldanspruch hat.

M begann im Anschluss an das Abitur eine duale Ausbildung zum Bachelor Engineering (B. Eng) im Studiengang Maschinenbau. Das Ausbildungsverhältnis und Studium begannen am 1. Oktober 2016 und endeten am 30. September 2019. Die Ausbildungsstätte für die praxisorientierte Ausbildung war bei der X AG in P, das theoriebezogene Studium erfolgte an der dualen Hochschule XY in M. Die monatliche Vergütung betrug im letzten Studienjahr 1.220,15 €.