FG Münster - Urteil vom 07.03.2019
8 K 2774/18 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a; EStG § 62 Abs. 1 S. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FuR 2020, 247

Kindergeldanspruch wegen einer Berufsausbildung des Kindes

FG Münster, Urteil vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 8 K 2774/18 Kg

DRsp Nr. 2020/3168

Kindergeldanspruch wegen einer Berufsausbildung des Kindes

Tenor

Die Beklagte wird unter Änderung des Ablehnungsbescheides vom 23.01.2018 und der Einspruchsentscheidung vom 01.08.2018 verpflichtet, Kindergeld für O. S. für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2017 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a; EStG § 62 Abs. 1 S. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den Sohn der Klägerin ab Januar 2013 zu Recht abgelehnt hat.