FG Hamburg - Urteil vom 10.05.2022
5 K 110/20
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c);

Kindergeldaufhebung und -rückforderung wegen mangelnder ernsthafter Bemühung um einen Ausbildungsplatz

FG Hamburg, Urteil vom 10.05.2022 - Aktenzeichen 5 K 110/20

DRsp Nr. 2023/316

Kindergeldaufhebung und -rückforderung wegen mangelnder ernsthafter Bemühung um einen Ausbildungsplatz

Ernstliche Ausbildungsbemühungen durch das Fertigen und Absenden von Bewerbungsschreiben liegen jedenfalls in dem Monat vor, in dem die Bewerbungsschreiben und Unterlagen vorbereitet und gefertigt werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c);

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Kindergeldaufhebungs- und -rückforderungsbescheid.

Die Klägerin ist die Mutter von A (geb. ... 1997). A besuchte die XXX-Schule, Hamburg, bis Juli 2016 und absolvierte vom August 2016 bis Juli 2017 ein Praktikum im "B". Damit erreichte er am 20. Juli 2017 die Fachhochschulreife. Nach einem Gespräch zwischen der Klägerin, A und einer Mitarbeiterin der Beklagten am 6. August 2018 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 6. August 2018 Kindergeld für A ab August 2017 fest. Dabei ging sie davon aus, dass A sich um einen Studienplatz für den Studiengang XXX ab März 2019 bemühe und sich bereits beworben habe.

Am 24. Oktober 2019 teilte A der Beklagten mit, er habe im Oktober 2019 mit dem Studiengang XXX an der Hochschule C (...) beginnen wollen, sich aber angesichts der hohen Studiengebühren von ... €/Monat im letzten Moment dagegen entschieden. Er bereite bereits eine Bewerbung für diesen Studiengang an der D-Hochschule (...) vor.