BFH - Urteil vom 03.07.2014
III R 52/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 (in der ab 2012 geltenden Fassung);
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2949/12

Kindergeldberechtigung bei dualer Ausbildung mit Bachelor-Studiengang

BFH, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen III R 52/13

DRsp Nr. 2014/16707

Kindergeldberechtigung bei dualer Ausbildung mit Bachelor-Studiengang

1. Setzt ein Kind im Rahmen eines dualen Studiums nach erfolgreichem Abschluss seines studienintegrierten Ausbildungsgangs sein parallel zur Ausbildung betriebenes Bachelorstudium fort, kann auch das Bachelorstudium als Teil einer einheitlichen Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der ab 2012 geltenden Fassung zu werten sein.2. Für die Frage, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellen, kommt es darauf an, ob sie in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 (in der ab 2012 geltenden Fassung);

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter ihres 1988 geborenen Sohnes (S). S nahm nach dem Abitur ein duales Hochschulstudium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht auf, das am 29. Februar 2012 enden sollte. Parallel dazu absolvierte er in einer Steuerberatungskanzlei eine studienintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten, die er am 1. August 2008 begann und im Juni 2011 mit der Prüfung zum Steuerfachangestellten beendete. Im März 2013 beendete S erfolgreich sein Bachelorstudium.