FG Münster - Urteil vom 12.09.2014
4 K 1759/14 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs 4 S 2; EStG § 32 Abs. 4 S 3; BBiG § 37; BBiG § 4; EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2;

Kindergeldberechtigung bei dualer Berufsausbildung

FG Münster, Urteil vom 12.09.2014 - Aktenzeichen 4 K 1759/14 Kg

DRsp Nr. 2014/17281

Kindergeldberechtigung bei dualer Berufsausbildung

Trotz Erwerbstätigkeit kann ein Kindergeldanspruch bestehen, wenn ein Verbundstudium im Rahmen einer dualen Berufsausbildung nach Abschluss einer IHK-Ausbildung stattfindet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs 4 S 2; EStG § 32 Abs. 4 S 3; BBiG § 37; BBiG § 4; EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2;

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung von Kindergeld für Zeiten eines sog. dualen Studiums.

Der Kläger bezog für seine im Jahr 1990 geborene Tochter M. Kindergeld. M. nahm nach Ende ihrer Schulausbildung im August 2009 eine Berufsausbildung zur Werkzeugmechanikerin bei der E. GmbH & Co. KG (im Weiteren Firma E. genannt) in J-Stadt auf; die Ausbildung sollte bis zum 31.1.2012 andauern. Auf den Berufsausbildungsvertrag vom 30.3.2009 wird Bezug genommen.