FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 09.02.2010
4 K 5221/08
Normen:
EStG § 1 Abs. 1; EStG § 1 Abs. 3; EStG § 32 Abs. 3 S. 1; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2b; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 8; AO § 9 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 886

Kindergeldberechtigung bei fiktiver unbeschränkter Einkommensteuerpflicht setzt keinen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG voraus; Gelegentliche Besuchsaufenthalte begründen keinen Wohnsitz einer Flugbegleiterin

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 4 K 5221/08

DRsp Nr. 2010/5694

Kindergeldberechtigung bei fiktiver unbeschränkter Einkommensteuerpflicht setzt keinen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG voraus; Gelegentliche Besuchsaufenthalte begründen keinen Wohnsitz einer Flugbegleiterin

1. Eine Flugbegleiterin, die mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Italien lebt, begründet durch gelegentliche, unregelmäßige Besuchsaufenthalte bei der im Inland lebenden Mutter keinen Wohnsitz im Inland, auch wenn die Mutter ein Zimmer unentgeltlich zur Verfügung stellt. 2. Ein Kindergeldanspruch besteht auch dann nach § 62 Abs. 1 Nr. 2b i. V. m. § 1 Abs. 3 EStG, wenn im Besteuerungsverfahren keine Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig erfolgt ist, da es sich bei der Einkommensteuerfestsetzung und dem Kindergeldverfahren um unterschiedlichen Verfahren handelt. 3. Die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Kindergeldverfahren hängt nicht von der vorherigen Stellung eines Antrags nach § 1 Abs. 3 EStG im Besteuerungsverfahren ab. Der Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG kann bis zur Grenze der Festsetzungsverjährung nachträglich gestellt werden.

1. Der Kindergeldaufhebun ngsbescheid der Beklagten vom 14. Jun ni 2007 und die Einspruchsentscheidung vomm 13. Oktober 2008 werden insoweit auf fgehoben, als sie die Aufhebung der Kinderge eldfestsetzung für die Zeit von März 2007 7 bis Dezember 2007 zum Gegenstand haben.