Streitig ist, ob das Kindergeld für die Tochter M für die Monate November und Dezember 2002 in Höhe von insgesamt 308 EUR dem Kläger oder seiner früheren Ehefrau zusteht.
Der im Jahr 1960 geborene Kläger war seit 10. Oktober 1996 mit Frau B, geborene R, aus O verheiratet. Aus der Ehe ist die am 16. November 1996 in O geborene Tochter M hervorgegangen.
Im Oktober 2001 zog die Ehefrau mit ihrer am 29. Mai 1993 geborenen Tochter JS aus der gemeinsamen Wohnung in O aus. Die Tochter M wohnte nach kurzem Aufenthalt bei ihrer Mutter weiterhin beim Kläger. Am 20. Oktober 2002 wurde sie nach einem Besuch bei ihrer Mutter von dieser nicht zu ihm zurückgebracht.
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