I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist polnischer Staatsangehöriger. Er lebt mit seiner Ehefrau und zwei Kindern, S und K, in einem gemeinsamen Familienhaushalt in Polen. Ein Anspruch auf Kindergeld für die beiden Kinder besteht in Polen nicht.
Vom 2. April bis zum 30. September 2009 war der Kläger im Inland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist der Kläger wegen der aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2009 geltenden Fassung (EStG) behandelt worden.
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