BFH - Urteil vom 30.01.2014
V R 38/11
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; VO (EWG) Nr. 1408/71;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 414/08

Kindergeldberechtigung einer sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden selbständig Tätigen mit Wohnsitz in Deutschland

BFH, Urteil vom 30.01.2014 - Aktenzeichen V R 38/11

DRsp Nr. 2014/6132

Kindergeldberechtigung einer sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden selbständig Tätigen mit Wohnsitz in Deutschland

NV: Der inländische Kindergeldanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Deutschland als Wohnsitzstaat im Hinblick auf die Gewährung von Familienleistungen nach der VO Nr. 1408/71 der an sich unzuständige Mitgliedstaat ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 III R 8/11, unter II.2.).

Auch wenn eine in Deutschland ansässige selbständig Tätige, die ihre Tätigkeit in Deutschland und in den Niederlanden ausübt, in den Niederlanden sozialversichert ist, wird der inländische Kindergeldanspruch nicht verdrängt. Denn die durch die Zugehörigkeit zur dortigen Sozialversicherung begründete ausschließliche Rechtszuständigkeit der Niederlande nach VO (EWG) Nr. 1408/71 entfaltet keine Sperrwirkung für die Anwendung des Rechts des nicht zuständigen Mitgliedsstaats. Der inländische Kindergeldanspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil im Streitfall ein Anspruch auf Familienleistungen im zuständigen Mitgliedsstaat bestanden hat. Der Anspruch beschränkt sich allerdings auf die Differenz zu den im anderen Mitgliedsstaat gezahlten Familienleistungen.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; VO (EWG) Nr. 1408/71;

Gründe