BFH - Urteil vom 23.06.2015
III R 37/14
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3;
Fundstellen:
BFHE 250, 377
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz , vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2260/13 417

Kindergeldberechtigung eines als Zeitsoldat bei der Bundeswehr befindlichen Kindes

BFH, Urteil vom 23.06.2015 - Aktenzeichen III R 37/14

DRsp Nr. 2015/17214

Kindergeldberechtigung eines als Zeitsoldat bei der Bundeswehr befindlichen Kindes

1. Wird ein Kind nach Abschluss seiner Schulausbildung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und zum Feldwebelanwärter zugelassen, ist seine erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit Bestehen der Feldwebelprüfung abgeschlossen. Ob das Kind darüber hinaus das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten anstrebt, ist insoweit ohne Bedeutung. 2. Der Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses in § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG entspricht —vorbehaltlich etwaiger Abweichungen, die sich aus den unterschiedlichen Zielsetzungen ergeben können— dem Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses im Lohnsteuerrecht. 3. Die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung in der Bundeswehr üblichen Verwendungslehrgänge im Rahmen der Tätigkeit als Zeitsoldat machen das Dienstverhältnis nicht zu einem Ausbildungsdienstverhältnis.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 2014 5 K 2260/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3;

Gründe

I.