I.
Die aus der Ukraine stammende Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) reiste im Jahr 1993 in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein. Im streitigen Zeitraum, in dem sie nicht berechtigt erwerbstätig war, war sie im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach §
Die Klägerin beantragte im Dezember 2001 Kindergeld für ihre beiden Kinder. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag ab, der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
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