Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 7. Mai 2014 14 K 2405/13 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Es ist streitig, ob der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) für ihre am 31. August 2012 geborene Tochter Kindergeld für die Zeit ab der Geburt bis Juni 2013 zusteht.
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