BFH - Urteil vom 23.01.2020
III R 29/19
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 32 Abs. 4 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 881
DStZ 2020, 591
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2774/18

Kindergeldberechtigung eines berufsbegleitend International Management with Engeneering studierenden Kindes nach Abschluss einer Ausbildung zum Industriemechaniker und Ausübung einer Vollzeittätigkeit

BFH, Urteil vom 23.01.2020 - Aktenzeichen III R 29/19

DRsp Nr. 2020/9420

Kindergeldberechtigung eines berufsbegleitend International Management with Engeneering studierenden Kindes nach Abschluss einer Ausbildung zum Industriemechaniker und Ausübung einer Vollzeittätigkeit

NV: Eine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 07.03.2019 – 8 K 2774/18 Kg aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 32 Abs. 4 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 3;

Gründe

I.

Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2017.