BFH - Urteil vom 23.06.2015
III R 38/14
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 Satz 3, § 32 Abs. 1, Abs. 6 ; AO § 8;
Fundstellen:
BFHE 250, 381
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 441/14

Kindergeldberechtigung eines einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt zum Zwecke einer Berufsausbildung wahrnehmenden Kindes

BFH, Urteil vom 23.06.2015 - Aktenzeichen III R 38/14

DRsp Nr. 2015/18548

Kindergeldberechtigung eines einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt zum Zwecke einer Berufsausbildung wahrnehmenden Kindes

1. Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt (Bestätigung des Senatsurteils vom 25. September 2014 III R 10/14, BFHE 247, 239). Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Kind den weit überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringt. 2. Bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten zum Zwecke einer Berufsausbildung unterscheiden sich die Anforderungen an das Innehaben der inländischen Wohnung nicht danach, ob es sich um die Anfangsphase der Berufsausbildung oder eine spätere Phase handelt. 3. Für die Frage, ob das Kind während des Auslandsaufenthalts einen inländischen Wohnsitz beibehalten oder begründet hat, können auch außerhalb des jeweiligen kindergeldrechtlichen Streitzeitraums liegende tatsächliche Umstände berücksichtigt werden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 23. Oktober 2014 6 K 441/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 Satz 3, § 32 Abs. 1, Abs. 6 ; AO § 8;

Gründe

I.