EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 lit. b; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1829/09
Kindergeldberechtigung eines EU-Ausländers
BFH, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen XI R 56/10
DRsp Nr. 2014/18234
Kindergeldberechtigung eines EU-Ausländers
1. NV: Ein Anspruch auf Kindergeld nach dem (deutschen) EStG entfällt nicht dadurch, dass ein von seinem polnischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandter polnischer Arbeitnehmer nach Unionsrecht weiterhin den polnischen Rechtsvorschriften unterliegt.2. NV: Nach Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof wurde der Rechtsstreit im 2. Rechtsgang beim Finanzgericht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kosten des gesamten Verfahrens betreffend die Monate Dezember 2004 bis April 2005 sowie August 2005 bis April 2006 trägt der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens betreffend die Monate Januar bis April 2004, Oktober und November 2004, Mai bis Juli 2005 und Mai bis Dezember 2006 hat der Kläger zu tragen (Beschluss vom 2. November 2015 10 K 3691/14 Kg - nicht dokumentiert).
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