BFH - Urteil vom 10.04.2019
III R 19/18
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1095
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 02.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1006/17

Kindergeldberechtigung eines fast vollzeitig als Bankkauffrau tätigen, an einem Studiengang zur Erlangung eines Bachelor of Science teilnehmenden KindesBegriff der einheitlichen Erstausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStGAbgrenzung von mehraktiger einheitlicher Erstausbildung mit daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit und berufsbegleitend durchgeführter Weiterbildung

BFH, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen III R 19/18

DRsp Nr. 2019/12019

Kindergeldberechtigung eines fast vollzeitig als Bankkauffrau tätigen, an einem Studiengang zur Erlangung eines "Bachelor of Science" teilnehmenden Kindes Begriff der einheitlichen Erstausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG Abgrenzung von mehraktiger einheitlicher Erstausbildung mit daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit und berufsbegleitend durchgeführter Weiterbildung

NV: Eine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 02.03.2018 - 2 K 1006/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht des Saarlandes zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum Februar 2012 bis Januar 2015.