BFH - Urteil vom 05.02.2015
III R 40/09
Normen:
VO Nr. 1408/71 Art. 76 Abs. 1 und Abs. 2; EStG § 65;
Fundstellen:
BFHE 249, 138
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf , vom 18.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1750/08 1302

Kindergeldberechtigung eines im Ausland lebenden Kindes

BFH, Urteil vom 05.02.2015 - Aktenzeichen III R 40/09

DRsp Nr. 2015/7291

Kindergeldberechtigung eines im Ausland lebenden Kindes

1. Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist nach dem EuGH-Urteil vom 6. November 2014 (C–4/13) dahin auszulegen, dass diese Vorschrift dem Beschäftigungsmitgliedstaat erlaubt, in seinen Rechtsvorschriften ein Ruhen des Anspruchs auf Familienleistungen vorzusehen, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Gewährung von Familienleistungen gestellt worden ist. 2. § 65 EStG in unionsrechtskonformer Auslegung erfüllt die Voraussetzungen für die in Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorgesehene Ermächtigung.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2009 14 K 1750/08 Kg aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

VO Nr. 1408/71 Art. 76 Abs. 1 und Abs. 2; EStG § 65;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter eines im Jahr 1995 geborenen Sohnes (S). Sie ist deutsche Staatsangehörige und übt in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Das zuständige Finanzamt behandelte sie im Streitzeitraum gemäß § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.