BFH - Urteil vom 10.04.2019
III R 37/18
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a);
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1103
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 826/16

Kindergeldberechtigung eines in dem Besuch der Landwirtschaftsschule vorgeschalteten Praxisjahr befindlichen Kindes

BFH, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen III R 37/18

DRsp Nr. 2019/12022

Kindergeldberechtigung eines in dem Besuch der Landwirtschaftsschule vorgeschalteten Praxisjahr befindlichen Kindes

Zur kindergeldrechtlichen Qualifikation eines Praxisjahres als Arbeitsverhältnis oder Berufsausbildung

1. Voraussetzung für eine innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses stattfindende Berufsausbildung ist, dass die Erlangung beruflicher Qualifikationen, d.h. der Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, im Vordergrund steht. 2. Kriterien, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände für ein im Vordergrund stehenden Ausbildungscharakter sprechen können, sind u.a. - das Vorhandensein eines Ausbildungsplans, - die Unterweisung in Tätigkeiten, welche qualifizierte Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, - die Erlangung eines die angestrebte Berufstätigkeit ermöglichenden Abschlusses und - ein gegenüber dem normalen Arbeitsverhältnis geringeres Entgelt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 17. Januar 2018 7 K 826/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a);

Gründe

I.

Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Oktober 2015 bis Mai 2016.