BFH - Urteil vom 16.09.2015
III R 6/15
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Sätze 2 und 3;
Fundstellen:
BFHE 251, 31
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2227/13

Kindergeldberechtigung eines in einem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit befindlichen KindesBegriff des Ausbildungsverhältnisses i.S. von § 32 Abs. 4 S. 3 EStG

BFH, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen III R 6/15

DRsp Nr. 2015/19878

Kindergeldberechtigung eines in einem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit befindlichen Kindes Begriff des Ausbildungsverhältnisses i.S. von § 32 Abs. 4 S. 3 EStG

1. Ein Kind, das sich in einem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit befindet, wird nur dann i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet, wenn die Erlangung beruflicher Qualifikationen, d.h. der Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, im Vordergrund des Dienstverhältnisses steht. 2. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände können für einen im Vordergrund stehenden Ausbildungscharakter u.a. das Vorhandensein eines Ausbildungsplanes, die Unterweisung in Tätigkeiten, welche qualifizierte Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, die Erlangung eines die angestrebte Berufstätigkeit ermöglichenden Abschlusses und ein gegenüber einem normalen Arbeitsverhältnis geringeres Entgelt sprechen. 3. Für die Annahme eines Ausbildungsdienstverhältnisses i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG genügt es nicht, dass verwendungsbezogene Lehrgänge Gegenstand des Dienstverhältnisses eines Zeitsoldaten sind, wenn sie nicht zugleich auch das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Dienstverhältnisses ausmachen.

Tenor