BFH - Urteil vom 20.02.2019
III R 53/18
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 916
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3767/17

Kindergeldberechtigung eines Kindes, das neben einer Vollzeitbeschäftigung als Bankkaufmann ein Studium zum Bankbetriebswirt begonnen hat

BFH, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen III R 53/18

DRsp Nr. 2019/9950

Kindergeldberechtigung eines Kindes, das neben einer Vollzeitbeschäftigung als Bankkaufmann ein Studium zum Bankbetriebswirt begonnen hat

NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach der ersten abgeschlossenen Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zu einer gleichzeitigen weiteren Ausbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. August 2018 10 K 3767/17 Kg aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3;

Gründe

I.