BFH - Urteil vom 22.05.2019
III R 54/18
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1347
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 819/18

Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss der Ausbildung als Bankkauffrau an einer Fernuniversität studierenden Kindes bei gleichzeitiger Teilzeitbeschäftigung im erlernten Beruf

BFH, Urteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen III R 54/18

DRsp Nr. 2019/14398

Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss der Ausbildung als Bankkauffrau an einer Fernuniversität studierenden Kindes bei gleichzeitiger Teilzeitbeschäftigung im erlernten Beruf

NV: Zur Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung und Zweitausbildung

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 02.08.2018 - 10 K 819/18 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3;

Gründe

I.

Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2018.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Vater einer am 10. Dezember 1993 geborenen Tochter (T). T absolvierte im Anschluss an den Realschulabschluss zunächst eine Ausbildung als Bankkauffrau bei der Sparkasse M, die sie im Januar 2013 erfolgreich abschloss. Seit dem 18. Januar 2013 war sie in ihrem Ausbildungsbetrieb mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von über 20 Stunden beschäftigt.