Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 02.08.2018 - 10 K 819/18 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2018.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Vater einer am 10. Dezember 1993 geborenen Tochter (T). T absolvierte im Anschluss an den Realschulabschluss zunächst eine Ausbildung als Bankkauffrau bei der Sparkasse M, die sie im Januar 2013 erfolgreich abschloss. Seit dem 18. Januar 2013 war sie in ihrem Ausbildungsbetrieb mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von über 20 Stunden beschäftigt.
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