BFH - Urteil vom 21.03.2019
III R 16/18
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1084
DStZ 2019, 821
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1694/17

Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss der Ausbildung als Bankkauffrau vollzeitig in diesem Beruf arbeitenden, daneben an einem berufsbegleitenden Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Bankfachwirtin teilnehmenden Kindes

BFH, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen III R 16/18

DRsp Nr. 2019/12723

Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss der Ausbildung als Bankkauffrau vollzeitig in diesem Beruf arbeitenden, daneben an einem berufsbegleitenden Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Bankfachwirtin teilnehmenden Kindes

NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach der ersten abgeschlossenen Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zu einer weiteren Ausbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 12. Dezember 2017 12 K 1694/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3;

Gründe

I.

Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Februar 2015 bis Februar 2017.