Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 06.12.2018 – 8 K 3559/17 Kg aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
I.
Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren noch um den Kindergeldanspruch für den Zeitraum November 2014 bis August 2016.
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