BFH - Urteil vom 17.03.2020
III R 32/19
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 40
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1903/18

Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss der Ausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen eine Ausbildung zum Betriebswirt neben der Berufstätigkeit absolvierenden Kindes

BFH, Urteil vom 17.03.2020 - Aktenzeichen III R 32/19

DRsp Nr. 2020/16363

Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss der Ausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen eine Ausbildung zum Betriebswirt neben der Berufstätigkeit absolvierenden Kindes

1. NV: Ein Kindergeldanspruch besteht nicht mehr, wenn das Kind eine erstmalige Berufsausbildung (hier: Kaufmann für Versicherungen und Finanzen) abgeschlossen hat und während der nachfolgenden (Zweit–)Ausbildung zum Betriebswirt mehr als 20 Wochenstunden arbeitet, sofern die Berufstätigkeit im Vergleich zur Ausbildung als "Hauptsache" anzusehen ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.12.2018 – III R 26/18, BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765). 2. NV: Ein bestandskräftiger Bescheid über die Aufhebung von Kindergeld ab einem in der Zukunft liegenden Monat trifft keine Entscheidung mit bindender Wirkung über künftige Kindergeldansprüche.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 07.03.2019 – 8 K 1903/18 Kg aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und 3;

Gründe

I.

Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Juli 2014 bis Mai 2017.