BFH - Urteil vom 20.02.2019
III R 52/18
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2, Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 829
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 877/18

Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss der Ausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel ein Studium des Wirtschaftsrechts aufnehmenden Kindes

BFH, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen III R 52/18

DRsp Nr. 2019/9042

Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss der Ausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel ein Studium des Wirtschaftsrechts aufnehmenden Kindes

1. Nimmt ein volljähriges Kind nach Erlangung eines ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine nicht unter § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG fallende Berufstätigkeit auf, erfordert § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, zwischen einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen. 2. Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht mehr anzunehmen, wenn die von dem Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen als eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16. August 2018 15 K 877/18 Kg insoweit aufgehoben, als das Finanzgericht die Familienkasse verpflichtet hat, Kindergeld ab Januar 2016 festzusetzen.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette: