BFH - Urteil vom 10.04.2019
III R 43/17
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1343
DStZ 2019, 821
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1290/16

Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss der Ausbildung zum Steuerfachangestellten zum Steuerfachwirt ausgebildeten Kindes

BFH, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen III R 43/17

DRsp Nr. 2019/14224

Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss der Ausbildung zum Steuerfachangestellten zum Steuerfachwirt ausgebildeten Kindes

NV: Eine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 15.02.2017 - 2 K 1290/16 insoweit aufgehoben, als es die Zeiträume Januar 2015 bis Februar 2016 sowie Mai 2016 bis August 2016 betrifft.

Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht des Saarlandes zurückverwiesen.

Im Übrigen (Monate März 2016 und April 2016) wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Dem Finanzgericht des Saarlandes wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Vater des im August 1992 geborenen Sohnes F. Dieser absolvierte von August 2009 bis Juni 2012 eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Danach wurde er zum Steuerfachwirt ausgebildet. Die Prüfung legte F im März 2016 ab. Bereits seit dem Jahr 2012 arbeitet F in Vollzeit in einem Steuerberatungsbüro.