BFH - Urteil vom 19.02.2020
III R 28/19
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Sätze 2 und 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 992
BStBl II 2020, 562
DStRE 2020, 974
FamRZ 2020, 1319
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2386/18

Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten an der Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt teilnehmenden, vollzeitig beschäftigten Kindes

BFH, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen III R 28/19

DRsp Nr. 2020/9805

Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten an der Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt teilnehmenden, vollzeitig beschäftigten Kindes

1. Die im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG vorzunehmende Abgrenzung einer einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) ist anhand einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse vorzunehmen. 2. Diese Gesamtwürdigung ist als eine im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar. Allerdings ist die Gesamtwürdigung materiell-rechtlich fehlerhaft, wenn die Tatsacheninstanz die maßgeblichen Umstände nicht vollständig oder ihrer Bedeutung entsprechend in ihre Überzeugungsbildung einbezieht.

Tenor

Auf die Revision der Revisionsklägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22.03.2019 – 7 K 2386/18 Kg aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Sätze 2 und 3;

Gründe

I.