BFH - Urteil vom 10.04.2019
III R 51/18
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,; § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1107
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1480/18

Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss einer Ausbildung zur Verwaltungsangestellten neben einer Vollzeittätigkeit in diesem Beruf an einem Studiengang zur Erlangung der Qualifikation als Verwaltungsfachwirtin teilnehmenden Kindes

BFH, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen III R 51/18

DRsp Nr. 2019/11661

Kindergeldberechtigung eines nach Abschluss einer Ausbildung zur Verwaltungsangestellten neben einer Vollzeittätigkeit in diesem Beruf an einem Studiengang zur Erlangung der Qualifikation als Verwaltungsfachwirtin teilnehmenden Kindes

NV: Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht mehr anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2018 7 K 1480/18 Kg aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,; § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3;

Gründe

I.

Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum August 2014 bis Juli 2017.