BFH - Urteil vom 20.02.2019
III R 44/18
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2, Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 913
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 224/18

Kindergeldberechtigung eines neben einer Vollzeitberufstätigkeit im erlernten Beruf des Verwaltungsangestellten an einem Lehrgang zum Erwerb der Qualifikation als Verwaltungsfachwirt teilnehmenden Kindes

BFH, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen III R 44/18

DRsp Nr. 2019/10314

Kindergeldberechtigung eines neben einer Vollzeitberufstätigkeit im erlernten Beruf des Verwaltungsangestellten an einem Lehrgang zum Erwerb der Qualifikation als Verwaltungsfachwirt teilnehmenden Kindes

1. NV: Nimmt ein volljähriges Kind nach Erlangung eines ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine nicht unter § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG fallende Berufstätigkeit auf, erfordert § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zwischen einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen. 2. NV: Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht mehr anzunehmen, wenn die von dem Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen als eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2018 7 K 224/18 Kg aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette: