BFH - Urteil vom 18.04.2013
VI R 70/11
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 lit. b;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 206/11

Kindergeldberechtigung eines nicht im Inland ansässigen und aufenthältlichen Ausländers

BFH, Urteil vom 18.04.2013 - Aktenzeichen VI R 70/11

DRsp Nr. 2013/18792

Kindergeldberechtigung eines nicht im Inland ansässigen und aufenthältlichen Ausländers

1. NV: Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht nur für die Monate, in denen der Steuerpflichtige inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt. 2. NV: Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

Für Kinder i.S. von § 63 EStG hat nach § 62 Ab. 1 Nr. 2 lit. b EStG Anspruch auf Kindergeld, wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 3 EStG „als unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig behandelt“ wird. Eine Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig liegt nur für die Kalendermonate vor, in denen der Kindergeldberechtigte Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt, die nach § 1 Abs. 3 EStG der Einkommensteuer unterliegen (BFH – V R 43/11 – 24.10.2012).

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 lit. b;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist polnischer Staatsangehöriger. Er lebt mit seiner Ehefrau und seiner am ... 2004 geborenen Tochter K in Polen. Von März bis Juli 2008 arbeitete der Kläger bei einem Baumschulbetrieb in N. Er war sozialversicherungspflichtig.