BFH - Urteil vom 20.04.2023
III R 4/20
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. a; EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 3; EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 3; EGV 987/2009 Art. 59; EGV 987/2009 Art. 60; AO § 8; AO § 9; EGV 883/2004 Art. 12 Abs. 1; EGV 883/2004 Art. 1 Buchst. j; EStG 2015; EStG 2016;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1111
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 11.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 975/17

Kindergeldberechtigung eines polnischen Antragstellers für in Polen lebende KinderAnspruch auf Differenzkindergeld

BFH, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen III R 4/20

DRsp Nr. 2023/7077

Kindergeldberechtigung eines polnischen Antragstellers für in Polen lebende Kinder Anspruch auf Differenzkindergeld

1. NV: Wird der Kindergeldberechtigte aus einem anderen Mitgliedstaat (hier: Polen) nach Deutschland entsandt, ohne hier eine Rente zu beziehen, sind etwaige Familienleistungsansprüche des Klägers im anderen Mitgliedstaat durch diese Beschäftigung ausgelöst und gegenüber dem in Deutschland ausschließlich durch den Wohnsitz ausgelösten Kindergeldanspruch vorrangig (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004). 2. NV: Wenn in diesem Falle die Kinder im anderen Mitgliedstaat wohnen, ist ein Differenzkindergeldanspruch in Deutschland ausgeschlossen (Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004). 3. NV: Die Koordinierungsregeln des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 sind nur anwendbar und können somit den Kindergeldanspruch in Deutschland nur ausschließen, wenn tatsächlich konkurrierende Ansprüche auf Familienleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestehen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 11.02.2019 – 2 K 975/17 (Kg) aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;