BFH - Urteil vom 21.06.2023
III R 11/21
Normen:
AO § 8; EStG § 63 Abs. 1 Satz 6, § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 266
BFH/NV 2023, 1125
DStR 2023, 1707
DStRE 2023, 1017
FamRB 2023, 394
FamRZ 2023, 1541
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 168/17

Kindergeldberechtigung eines sich länger als ein Jahr zur Ausbildungszwecken im außereuropäischen Ausland aufhaltenden KindesMaßgeblicher Zeitpunkt für die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes

BFH, Urteil vom 21.06.2023 - Aktenzeichen III R 11/21

DRsp Nr. 2023/9634

Kindergeldberechtigung eines sich länger als ein Jahr zur Ausbildungszwecken im außereuropäischen Ausland aufhaltenden Kindes Maßgeblicher Zeitpunkt für die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes

1. Ab dem Entschluss, länger als ein Jahr zu Ausbildungszwecken im außereuropäischen Ausland (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG) zu bleiben, behält das Kind seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn es diese im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit nutzt (Bestätigung der Rechtsprechung).2. Für die Berechnung, ob ein Kind in den ausbildungsfreien Zeiten überwiegend die elterliche Wohnung nutzt, ist im Regelfall auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen. Die Gründe für den Inlandsaufenthalt spielen bei der Ermittlung seiner Dauer keine Rolle.3. Steht während des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, spricht dies für eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres.

Tenor