FG Niedersachsen - Urteil vom 11.01.2022
10 K 148/21
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Kindergeldberechtigung eines Spätaussiedlers ab dem Zeitpunkt der Einreise und dem ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.01.2022 - Aktenzeichen 10 K 148/21

DRsp Nr. 2022/16933

Kindergeldberechtigung eines Spätaussiedlers ab dem Zeitpunkt der Einreise und dem ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig sind der Anspruch auf Kindergeld für den Monat Dezember 2020 sowie der Anspruch auf die Einmalzahlung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. vom 29. Juni 2020 (Kinderbonus für 2020) für die Kinder der Klägerin A, geboren am XX.XX.2014, und S, geboren am XX.XX.2016.

Die Klägerin ist Mutter der genannten Kinder. Sie reiste zusammen mit den Kindern und ihrem Ehemann als Spätaussiedlerin am 3. Dezember 2020 nach Deutschland ein.

Nach der Einreise der Klägerin und Registrierung in F wurde durch das Bundesverwaltungsamt das Bescheinigungsverfahren eingeleitet. Die Bescheinigung nach § 15 Bundesvertriebenengesetz (BVFG), die die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin nachweist, wurde vom Bundesverwaltungsamt am 13. Januar 2021 ausgestellt und enthielt als Datum des Beginns des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet den 3. Dezember 2020.