BFH - Urteil vom 27.02.2014
III R 43/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 87/13

Kindergeldberechtigung eines verheirateten Kindes

BFH, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen III R 43/13

DRsp Nr. 2014/6128

Kindergeldberechtigung eines verheirateten Kindes

NV: Der Senat hält daran fest, dass die Verheiratung eines Kindes dessen Berücksichtigung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen kann. Da es seitdem auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr ankommt, ist der sog. Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen (gegen DA-FamEStG 2013 Abschn. 31.2.2).

Die Verheiratung eines Kindes kann dessen Berücksichtigung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen. Da es seitdem auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr ankommt, ist der sog. Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen (gegen DA-FamEStG 2013 Abschn. 31.2.2).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Mutter einer im Dezember 1989 geborenen Tochter, die im Juli 2007 eine Tochter geboren hat und seit Januar 2010 verheiratet ist. Die Tochter befindet sich im Erststudium und bezieht ein elternunabhängiges Stipendium in Höhe von 1.015 € monatlich. Daneben ist sie bei der Universität beschäftigt; ihre regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden im Monat. Ihr Ehemann absolviert eine Ausbildung, für die er ein Schulgeld zu zahlen hat, und erhält aus einer Teilzeitbeschäftigung monatlich etwa 250 €.