BFH - Urteil vom 27.02.2014
III R 44/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1940/13

Kindergeldberechtigung eines verheirateten Kindes

BFH, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen III R 44/13

DRsp Nr. 2014/6129

Kindergeldberechtigung eines verheirateten Kindes

NV: Der Senat hält daran fest, dass die Verheiratung eines Kindes dessen Berücksichtigung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen kann (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, BFHE 243, 250, BStBl II 2014, 257).

Die Verheiratung eines Kindes kann dessen Berücksichtigung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen. Da es seitdem auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr ankommt, ist der sog. Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen (gegen DA-FamEStG 2013 Abschn. 31.2.2).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Mutter eines im Oktober 1987 geborenen Sohnes, der seit Dezember 2006 verheiratet und Vater eines Kindes ist. Er hat vom 1. Januar 2010 bis zum 30. November 2011 Wehrdienst geleistet und befindet sich seit dem 1. November 2012 in Erstausbildung.

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag auf Kindergeld für den Sohn ab und wies den fristgemäß eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2013 als unbegründet zurück, weil der Sohn sich unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge seiner Ehefrau selbst unterhalten könne.