I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Mutter eines im Oktober 1987 geborenen Sohnes, der seit Dezember 2006 verheiratet und Vater eines Kindes ist. Er hat vom 1. Januar 2010 bis zum 30. November 2011 Wehrdienst geleistet und befindet sich seit dem 1. November 2012 in Erstausbildung.
Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag auf Kindergeld für den Sohn ab und wies den fristgemäß eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2013 als unbegründet zurück, weil der Sohn sich unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge seiner Ehefrau selbst unterhalten könne.
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