BFH - Urteil vom 27.02.2014
III R 47/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 106/12

Kindergeldberechtigung eines verheirateten Kindes

BFH, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen III R 47/13

DRsp Nr. 2014/6130

Kindergeldberechtigung eines verheirateten Kindes

NV: Der Senat hält daran fest, dass die Verheiratung eines Kindes dessen Berücksichtigung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen kann.

Die Verheiratung eines Kindes kann dessen Berücksichtigung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen. Da es seitdem auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr ankommt, ist der sog. Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen (gegen DA-FamEStG 2013 Abschn. 31.2.2).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Vater einer im Juli 1989 geborenen Tochter, die seit Februar 2012 verheiratet ist. Sie befindet sich im Erststudium und erhält seit Herbst 2011 ein Deutschlandstipendium in Höhe von monatlich 300 €.

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung ab März 2012 auf und wies den fristgemäß eingelegten Einspruch als unbegründet zurück, weil unter Berücksichtigung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes sowie des verfügbaren Nettoeinkommens des Ehegatten kein Mangelfall vorliege. Unter Einbeziehung des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Ehemann belaufe sich das verfügbare Nettoeinkommen der Tochter auf 8.876,87 €. Der anteilige Grenzbetrag von 6.670 € --10/12 von 8.004 €-- werde somit überschritten.