BFH - Urteil vom 10.04.2019
III R 36/18
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1100
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 174/17

Kindergeldberechtigung eines vollzeitig als Bankkauffrau tätigen, an einer berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahme zur Bankfachwirtin teilnehmenden KindesBegriff der einheitlichen Erstausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStGAbgrenzung von mehraktiger einheitlicher Erstausbildung mit daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit und berufsbegleitend durchgeführter Weiterbildung

BFH, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen III R 36/18

DRsp Nr. 2019/12021

Kindergeldberechtigung eines vollzeitig als Bankkauffrau tätigen, an einer berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahme zur Bankfachwirtin teilnehmenden Kindes Begriff der einheitlichen Erstausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG Abgrenzung von mehraktiger einheitlicher Erstausbildung mit daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit und berufsbegleitend durchgeführter Weiterbildung

NV: Eine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.08.2017 - 5 K 174/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und Satz 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum Juli 2016 bis Mai 2017.